CO₂-Kosten auf den Mieter umlegen — und warum drei Prozent auf dem Spiel stehen
Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten selbst. Wer die Aufteilung in der Abrechnung nicht sauber ausweist, riskiert eine Kürzung der gesamten Heizkosten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufteilung richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter — je schlechter das Gebäude, desto mehr trägt der Vermieter.
- Der Ausweis in der Abrechnung ist Pflicht, nicht Kür: § 7 Abs. 3 CO2KostAufG.
- Fehlt auch nur eine der Pflichtangaben, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
- Gerundet wird VOR der Einstufung — ein Rundungsfehler verschiebt die ganze Stufe.
Bis 2022 zahlte der Mieter die CO₂-Kosten seiner Heizung allein. Seit dem 1. Januar 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sie zwischen Mieter und Vermieter auf — und zwar nicht pauschal, sondern nach dem energetischen Zustand des Gebäudes. Für Vermieter ist das mehr als eine neue Rechenaufgabe: Wer die Aufteilung nicht korrekt in der Abrechnung ausweist, verliert bares Geld.
Wie die Aufteilung funktioniert
Maßgeblich ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Aus dem Jahresverbrauch in Kilowattstunden wird über den Emissionsfaktor des Brennstoffs der Ausstoß berechnet und durch die Wohnfläche geteilt. Das Ergebnis fällt in eine von zehn Stufen: Von 0 Prozent Vermieteranteil bei sehr gut gedämmten Gebäuden bis zu 95 Prozent bei den schlechtesten. Die Logik dahinter ist politisch gewollt — wer schlecht dämmt, zahlt mehr.
Der häufigste Rechenfehler
Gerundet wird VOR der Einstufung, nicht danach. Wer mit dem ungerundeten Wert in die Tabelle geht, landet an den Stufengrenzen eine Zeile daneben — und verschiebt damit den Vermieteranteil um zehn Prozentpunkte.
Was in der Abrechnung stehen muss
Der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes
In Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr — und zwar der gerundete Wert, denn er ist die Einstufungsbasis nach § 5 Abs. 1 CO2KostAufG.
Die Einstufung selbst
Welche der zehn Stufen greift und welcher Prozentsatz sich daraus ergibt. Ohne diese Angabe kann der Mieter nicht nachvollziehen, wie der Anteil zustande kommt.
Die Kohlendioxidkosten insgesamt
Der Betrag, der überhaupt aufgeteilt wird — nicht zu verwechseln mit den gesamten Heizkosten.
Der Anteil des Mieters in Euro
Der konkrete Betrag, der auf ihn entfällt. Eine Prozentangabe allein genügt nicht.
Was passiert, wenn eine Angabe fehlt
Hier wird es unangenehm. § 7 Abs. 4 CO2KostAufG gibt dem Mieter das Recht, seinen Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen, wenn der Vermieter den Kohlendioxidanteil nicht bestimmt oder die erforderlichen Informationen nicht ausweist. Entscheidend ist der Wortlaut: Es reicht, dass eine der Pflichtangaben fehlt. Gekürzt werden dann nicht die CO₂-Kosten, sondern die gesamten auf den Mieter entfallenden Heizkosten — bei einer Jahresabrechnung über 1.800 Euro sind das 54 Euro je Wohnung, und zwar für eine formale Lücke, nicht für einen Rechenfehler.
Praxistipp
Bei Baudenkmälern und Gebäuden, deren energetische Sanierung öffentlich-rechtlich beschränkt ist, halbiert sich der Vermieteranteil. Aus 95 Prozent werden dann 47,5 Prozent — die Nachkommastelle bleibt stehen, das Gesetz sieht dafür keine Rundung vor.
Was Sie für die Berechnung brauchen
Aufteilung berechnen und Mieterschreiben erstellen
Laden Sie Ihre Jahresabrechnung hoch — die Werte werden ausgelesen, die Einstufung berechnet und ein fertiges Schreiben mit allen Pflichtangaben nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG erzeugt.
Zur CO₂-AufteilungUnd wenn Sie verkaufen wollen?
Der Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter ist derselbe Wert, der auch den Marktwert beeinflusst. Ein Gebäude, das den Vermieter mit 95 Prozent belastet, ist für Kapitalanleger deutlich weniger attraktiv als eines mit 0 Prozent — die Aufteilung macht den energetischen Zustand jedes Jahr aufs Neue sichtbar und bezifferbar.

Über den Autor
Roland Schön
Immobilienmakler mit über 30 Jahren Erfahrung im Saarland · Persönliche Betreuung von der Bewertung bis zur Schlüsselübergabe.
Mehr erfahren →Weiterlesen
Fragen zu diesem Thema?
Lassen Sie sich persönlich beraten — kostenlos und unverbindlich.