Das Nachlassgericht schweigt — was Sie tun können, und was Sie lassen sollten
Wochen ohne Nachricht vom Amtsgericht: Welche Post Sie erwarten dürfen, wie Sie richtig nachfragen — und warum eine Drohung der schnellste Weg ist, alles zu verlangsamen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Nachlassgericht schreibt von sich aus nur den Beteiligten, die es kennt. Wer nicht in der Akte steht, bekommt keine Post — und merkt es nicht.
- Richtig nachfragen heißt: schriftlich, mit Aktenzeichen, mit einer konkreten Frage und einer freundlichen Frist. Eine Sachstandsanfrage ist keine Beschwerde.
- Die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG gibt es — als letztes Mittel. Wer sie zu früh zieht, verliert mehr Zeit, als er gewinnt.
Ein Erbfall aus dem Spätsommer: Der Erbschein war beantragt, alle Urkunden lagen vor, der Käufer wartete. Dann kam achtzehn Tage lang nichts. Kein Brief, kein Anruf, keine Zwischennachricht. Was in diesen achtzehn Tagen passierte, war lehrreich — vor allem, weil das meiste davon vermeidbar war.
Warum das Gericht nicht schreibt
Ein Nachlassgericht ist keine Behörde, die einen Vorgang begleitet. Es entscheidet über Anträge und eröffnet Testamente — und es schreibt an die Beteiligten, die es kennt. Wer als Erbe in keinem Antrag und in keiner Verfügung auftaucht, existiert für das Gericht nicht. Das ist der häufigste Grund, warum Erben „nichts hören": Sie waren nie Adressat. In einem anderen Fall dieses Jahres bekamen zwei Erbinnen über Monate keine Post vom Nachlassgericht — aufgefallen ist es erst, als das Notariat den Erbnachweis für den Kaufvertrag anmahnte.
Welche Post Sie erwarten dürfen
Nach der Eröffnung eines Testaments
Das Gericht gibt den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt bekannt (§ 348 FamFG). Sie erhalten eine Abschrift der Verfügung und der Eröffnungsniederschrift — sofern das Gericht Ihre Anschrift kennt.
Im Erbscheinsverfahren
Eine Eingangsbestätigung ist nicht vorgeschrieben. Anhörungen anderer Beteiligter laufen ohne Ihre Beteiligung. Das nächste Schreiben kann schon der Erbschein sein — oder eine Rückfrage, wenn eine Urkunde fehlt.
Bei Nachfragen des Gerichts
Fehlt eine Geburtsurkunde oder ein Nachweis, fragt das Gericht nach — mit Frist. Wer die Post nicht bekommt, kann sie nicht beantworten, und die Akte bleibt liegen.
Richtig nachfragen: die Sachstandsanfrage
Eine Sachstandsanfrage ist ein kurzer Brief oder ein Fax an das Gericht: Aktenzeichen, Name des Erblassers, Datum Ihres Antrags, eine konkrete Frage („Fehlt noch eine Unterlage, die wir nachreichen können?") und die Bitte um Nachricht binnen zwei Wochen. Kein Vorwurf, keine Rechtsbelehrung, keine Ankündigung. Das Gericht bearbeitet Anträge nach Eingang; ein freundlicher Brief, der eine Rückfrage vorwegnimmt, ist die einzige Art von Post, die eine Akte tatsächlich beschleunigt. Ein Anruf tut das nicht — wer am Telefon eine Auskunft bekommt, hat nichts in der Hand, und die Geschäftsstelle kann zum Verfahrensstand ohnehin wenig sagen.
Akteneinsicht statt Rätselraten
Als Beteiligter haben Sie ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakte (§ 13 FamFG) und können Abschriften verlangen (§ 357 FamFG). Wer wissen will, ob seine Anschrift in der Akte steht, ob das Testament eröffnet wurde und ob andere Beteiligte angehört werden, bekommt so innerhalb weniger Tage Gewissheit — schriftlich.
Was Sie lassen sollten
In dem Fall vom Spätsommer lag zwischendurch ein Brief auf dem Tisch, der mit der Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde endete. Er ist nie rausgegangen, und das war richtig. Das Nachlassgericht ist die Stelle, die über Ihren Erbschein entscheidet. Sie brauchen von ihr etwas. Eine Drohung ändert an der Reihenfolge der Akten nichts, erzeugt aber eine Stellungnahme, einen Aktenvermerk und im Zweifel eine Rückfrage mehr. Dasselbe gilt für tägliche Anrufe, Beschwerden beim Direktor und Hinweise auf den wartenden Käufer: Sie kosten Zeit auf beiden Seiten und bringen keinen Tag.
Das letzte Mittel: die Verzögerungsrüge
Dauert ein gerichtliches Verfahren unangemessen lange, sieht § 198 GVG eine Entschädigung vor — aber nur, wenn der Beteiligte die Dauer vorher beim Gericht gerügt hat. Diese Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; wiederholen darf man sie frühestens nach sechs Monaten. Was „unangemessen" ist, bemisst sich nach Schwierigkeit, Bedeutung und dem Verhalten der Beteiligten. Für einen Erbschein, der seit sechs Wochen läuft, ist das keine Option. Für einen, der seit einem Jahr liegt, kann es eine sein — dann aber mit anwaltlicher Begleitung, denn die Rüge ist der Beginn eines eigenen Verfahrens.
Wenn Sie länger als vier Wochen nichts hören
Praxistipp
Wer verkauft, kann den Notar bitten, die Erbnachweise selbst beim Nachlassgericht anzufordern. Notare haben einen direkten Draht zu den Geschäftsstellen, und ein Ersuchen des Notariats wird erfahrungsgemäß anders gelesen als der Brief eines Erben. Wir machen das inzwischen bei jedem Erbfall zum ersten Schritt, nicht zum letzten.

Über den Autor
Roland Schön
Immobilienmakler mit über 30 Jahren Erfahrung im Saarland · Persönliche Betreuung von der Bewertung bis zur Schlüsselübergabe.
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